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BGH-Urteil: Restschuldbefreiung bei Teilzeitbeschäftigung versagt

 

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 – IX ZB 32/17 (LG Verden)

 

Leitsatz: Ein teilzeitbeschäftigter Schuldner muss sich – ebenso wie ein erwerbsloser oder erfolglos selbstständig tätiger Schuldner – aktiv und ernsthaft um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Sachverhalt

Über das Vermögen des Schuldners wurde im Januar 2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Verfahrens war er in Teilzeit in einer GmbH angestellt, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau war. Das Einkommen lag lange Zeit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Erst ab 2015, nach Stundenerhöhung und Steuerklassenwechsel, führte der Schuldner pfändbare Beträge an den Treuhänder ab.

Eine Gläubigerin beantragte bereits 2014 die Versagung der Restschuldbefreiung. Begründung: Der Schuldner habe seine Erwerbsobliegenheit verletzt. Das Insolvenzgericht sowie das Beschwerdegericht folgten diesem Antrag.

Entscheidung

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen:

  • Unzureichende Bemühungen um Vollzeitstelle: Statt regelmäßiger Bewerbungen (2–3 pro Woche) bewarb sich der Schuldner nur etwa viermal im Jahr.
  • Konkrete Beeinträchtigung der Gläubiger: Bei einem realistischen Vollzeitgehalt von rund 3.400 EUR brutto hätte er während der Wohlverhaltensphase pfändbare Beträge leisten können.
  • Folge: Die Restschuldbefreiung wurde versagt.

Das Gericht machte deutlich, dass Schuldner in einem Insolvenzverfahren verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft umfassend einzusetzen und nachweislich um eine Vollzeitstelle bemüht zu sein.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt klar: Teilzeitarbeit genügt nicht, wenn eine Vollzeitbeschäftigung möglich und zumutbar wäre. Wer seinen Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Besonders relevant ist diese Entscheidung für Schuldner, die in Teilzeit oder in familiären Betrieben tätig sind – hier prüft das Gericht streng, ob eine Vollzeittätigkeit tatsächlich erreichbar gewesen wäre.

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